Amtliche und öffentliche Beglaubigungen
Das Beglaubigungsrecht unterscheidet grundsätzlich zwischen amtlichen und öffentlichen Beglaubigungen.
Amtliche Beglaubigungen von Abschriften und Ablichtungen von Schriftstücken können vom Bürgerbüro/Infozentrale vorgenommen werden, wenn:
- die Urschrift von einer deutschen Behörde ausgestellt ist oder
- die Abschrift oder Ablichtung zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt wird,
- sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist
z.B. von Personenstandsurkunden durch die Standesämter
Ist die Urschrift nicht von einer Behörde ausgestellt worden oder ist die Abschrift oder Ablichtung nicht zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt, kann die Beglaubigung nur von einem Notar vorgenommen werden.
Unterschriften können ebenfalls beim Bürgerbüro (Infozentrale) amtlich beglaubigt werden, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der aufgrund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird.
Dies gilt nicht für Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung (z. B. Beglaubigungen im Grundstücksverkehr oder in Vereinsangelegenheiten) bedürfen oder deren Beglaubigung anderen Behörden vorbehalten ist.
Öffentliche Unterschriftsbeglaubigungen im Grundstücksverkehr können bei Herrn Bauer, Zimmer 301 und in Vereinsangelegenheiten bei Herrn Kiefer, Zimmer 207, vorgenommen werden.
Gebühren:
Amtliche Beglaubigung von Unterschriften: 2,05 €
Öffentliche Beglaubigung von Unterschriften: 10,00 €
Beglaubigungen von Abschriften und Ablichtungen: 2,05 €
Beglaubigungen u.a. in folgenden Angelegenheiten sind gebührenfrei:
- Rentenzwecke
- Besuch der allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen sowie der Hochschulen, einschließlich der Bescheinigung zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen von Schülerinnen und Schülern sowie von Studentinnen und Studenten
- Die ersten drei Beglaubigungen von Zeugnisabschriften und –fotokopien, für Schulabgängerinnen und Schulabgänger allgemeinbildender und berufsbildender Schulen, wenn die Beglaubigung für Bewerbungszwecke (Ausbildungs- u. Arbeitsverhältnisse) benötigt werden. Ab dem 4. Exemplar sind diese kostenpflichtig.
- Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern, Krankengeldern, Unterstützungen und dergleichen aus öffentlichen und privaten Kassen
- Gnadensachen, Angelegenheiten der Sozial- und Jugendhilfe sowie der Kriegsopferfürsorge