Im September 2002 ist die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung in Kraft getreten, über deren wichtigsten Bestimmungen wir Sie hiermit informieren wollen.
Die Verordnung sieht neben lärmtechnischen Anforderungen an Geräte und Maschinen unter anderem Betriebszeitenregelungen vor (§ 7 Abs. 1). So dürfen in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung die im Anhang zur 32. BImSchV aufgeführten Geräte und Maschinen an Sonn- und Feiertagen ganztätig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden.
Hierunter fallen insbesondere folgende Geräte und Arbeitsmaschinen:
Hubarbeitsbühnen mit Verbrennungsmotor, Freischneider, Bauaufzüge, Baustellenbandsägen und Kreissägemaschinen, Beton- und Mörtelmischer, Bauwinden, Förder- und Spritzmaschinen für Beton und Mörtel, Förderbänder, Fahrzeugkühlaggregate, Bohrgeräte, Baggerlader, Hochdruckwasserstrahlmaschinen, Gras- und Rasentrimmer, Rasenmäher, Gras- und Rasenkantenschneider, Laubbläser, Laubsammler, Mobilkräne, Kraftstromerzeuger, Kehrmaschinen, Straßenfräsen, Vertikutierer, Schredder/Zerkleinerer, Schneefräsen.
Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen darüber hinaus an Werktagen auch in der Zeit von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden, es sei denn, dass die Geräte und Maschinen als geräuscharm mit dem gemeinschaftlichen Umweltzeichen gekennzeichnet sind.