Das Verwarnungs- bzw. Bußgeldverfahren
Das Verfahren beginnt mit der Anzeige einer Ordnungswidrigkeit, entweder durch die Überwachungskräfte im ruhenden Verkehr oder der Anzeige durch unsere Verwaltung.
Das Recht, eine Ordnungswidrigkeit anzuzeigen, steht aber auch jedem einzelnen Bürger zu, der Anzeige erstatten möchte.
I. - Verwarnungsverfahren
Das Verwarnungsverfahren ist nach § 56 OWiG ein vereinfachtes Verfahren zur Ahndung von fahrlässigen Ordnungswidrigkeiten im Bagatellbereich. Es erspart der Verwaltungsbehörde die Durchführung eines förmlichen Bußgeldverfahrens und dem Betroffenen dessen Kosten. Voraussetzungen für die Verwarnung sind die Begehung einer Ordnungswidrigkeit und deren Geringfügigkeit. Im Verwarnungsverfahren ist die gründliche Aufklärung des Sachverhaltes nicht erforderlich. Es genügt das äußere Erscheinungsbild einer Ordnungswidrigkeit.
Die Verwarnung mit Verwarngeld ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt. Beim Verwarngeld handelt es sich um Beträge zwischen 5,00 € und 35,00 €.
Eine Verwarnung gilt nur dann als wirksam angenommen, wenn das Verwarnungsgeld fristgerecht und vollständig eingezahlt wird. Geschieht dies nicht, ganz gleich aus welchem Grund, müssen wir die Sache im Rahmen eines Bußgeldverfahrens weiterverfolgen.
II. – Bußgeldbescheide
Ein Bußgeldbescheid droht nicht nur jemandem, der ein Verwarnungsgeldangebot nicht fristgerecht und vollständig angenommen hat, sondern besonders demjenigen dessen Fehlverhalten über das Maß der Geringfügigkeit hinausging. Manche Rechtsvorschriften sehen Regelsätze für genau definierte Verstöße vor, während andere einen Bußgeldrahmen festlegen, in dem die Behörde den Betrag auf den Einzelfall abstimmt. Allen Bußgeldbescheiden ist gemein, dass sie zwingend eine Gebühren- und Auslagenfestsetzung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten müssen und zustellpflichtig sind.
Sonderregelung Kostenbescheid
Das Instrument des Kostenbescheides gibt es nur im Straßenverkehrsrecht für bestimmte Fallkonstellationen nach Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr.
III. – Einspruchsverfahren
Aus der Rechtsbehelfsbelehrung zum Bußgeldbescheid ergibt sich, wie und in wel-chem Zeitraum ein Einspruch möglich ist. Die Einspruchsfrist beträgt 14 Tage, ge-rechnet ab dem Tag nach der Zustellung des Bescheides. Wird ein Einspruch erho-ben, prüfen wir, ob wir diesem abhelfen können.
Sollte dies nicht der Fall sein, wird die Sache unter Einhaltung des gesetzlich vorge-schriebenen Weges über die Staatsanwaltschaft dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Legt der Bürger keinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein, wird dieser nach dem Ablauf der Rechtsbehelfsfrist automatisch rechtskräftig und vollsteckbar. Im Fall der Einspruchsrücknahme (auch noch vor Gericht) tritt die Rechtskraft mit dem Ein-gang der Rücknahmeerklärung ein.
IV. – Vollstreckung
Ist ein Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden, sind die darin festgelegten Rechts-folgen vollstreckbar, d.h. der Betroffene muss das Bußgeld bezahlen.
Leider ist nicht immer die Zahlungsbereitschaft gegeben, so dass die Bußgeldforde-rung zunächst angemahnt und ggf. später vollstreckt werden müssen. Zur Durchset-zung einer Bußgeldforderung außerdem die Anordnung von bis zu 6 Wochen Erzwingungshaft möglich.