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Bürgerservice

Definition von gefährlichen Hunden

in der VG Jockgrim


§ 11
Gefährliche Hunde

  1. Gefährliche Hunde sind
    1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
    2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen,
    3. Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, und
    4. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.
  2. Bei Hunden der Rassen
    1. Pit Bull Terrier
    2. American Staffordshire Terrier und
    3. Staffordshire Bullterrier

    sowie Hunden, die von einer dieser Rassen abstammen, wird die Eigenschaft als gefährlicher Hund unwiderlegbar vermutet.

  3. Bei den folgenden Hunderassen wird die Gefährlichkeit vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund durch geeignete Unterlagen (z.B. tierärztliches Gutachten) nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufgezeigt hat:
    1. Bullmastiff
    2. Bullterrier
    3. Dogo Argentino
    4. Dogue de Bordeaux
    5. Fila Brasileiro
    6. Mastiff
    7. Mastino Napoletano (Römischer Kampfhund)
    8. Tosa-Inu

    Das gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den von Abs. 2 erfassten Hunden.

  4. Diesen gleichgestellt sind Hunde die, gem. der Gefahrenabwehrverordnung von Rheinland-Pfalz in der jeweils gültigen Fassung, als gefährliche Hunde gelten.

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