Kein Versand einer neuen Lohnsteuerkarte
Karte des Jahres 2010 behält auch für 2011 ihre Gültigkeit
Die Lohnsteuerkarte 2010 behält auch für das Jahr 2011 bis zur Einführung des elektronischen Verfahrens ihre Gültigkeit.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entfällt damit die Weitergabe der Lohnsteuerkarte an den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber darf die Lohnsteuerkarte 2010 nicht wie bisher
am Jahresende vernichten, sondern muss die darauf enthaltenen Eintragungen auch für den Lohnsteuerabzug im Jahre 2011 zugrunde legen.
Wird im Jahr 2011 erstmalig eine Lohnsteuerkarte benötigt, stellt das zuständige Finanzamt auf Antrag eine Ersatzbescheinigung aus. Ausgenommen hiervon sind ledige Arbeitnehmer, die ab dem Jahr 2011 ein Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstverhältnis beginnen. Hier kann der Arbeitgeber die Steuerklasse I unterstellen, wenn der Arbeitnehmer seine steuerliche Identifikationsnummer (IdNr), sein Geburtsdatum sowie die Religionszugehörigkeit mitteilt und gleichzeitig schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.
Die Zuständigkeit für die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (z.B. Steuerklassenwechsel, Eintragung von Kinderfreibeträgen und anderen Freibeträgen) wechselte ab dem Jahr 2011 von den Meldebehörden auf die Finanzämter.
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