Immer häufiger muss festgestellt werden, dass Unsicherheit bei der Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers bei der Einfahrt in einen Kreisverkehr besteht. Seit dem 01.02.2001 kennt die Straßenverkehrsordnung den Begriff "Kreisverkehr" umgangssprachlich auch "Kreisel" genannt. Mit der Änderung wurden auch einige neue Vorschriften ins Leben gerufen, insbesondere was die Vorfahrt und das Blinken angeht.
Zur Verdeutlichung kurz die Regeln:
- Das Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) in Verbindung mit Zeichen 215 (Kreisverkehr) signalisiert, dass die Fahrzeuge im Kreisverkehr Vorfahrt haben.
- An solchen Kreisverkehren darf beim Einfahren nicht (!) "geblinkt" werden. Dafür muss aber rechts "geblinkt" werden, bevor man den Kreisverkehr wieder verlassen möchte.