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Bürgerservice

Übermittlungssperre


Widerspruch bei Alters- und Ehejubiläen

Wenn Sie ein Alters- oder Ehejubiläum haben, darf die Meldebehörde aufgrund von  § 35 Abs. 3 Meldegesetz eine auf folgende Daten beschränkte Auskunft

  1. Vor- und Familienname
  2. akademische Grade
  3.  Anschriften
  4. Tag und Art des Jubiläums

an Mandatsträgerinnen, Mandatsträger, Presse oder Rundfunk erteilen.

Diese Auskünfte dürfen jedoch nur erteilt werden, wenn Sie nicht widersprochen haben.

Haben Sie eine Übermittlungssperre beantragt bedeutet dies, dass von Seiten
des Bürgerbüros der Verbandsgemeindeverwaltung Jockgrim das Jubiläum nicht an „Die Rheinpfalz“ und das Amtsblatt weitergegeben werden.
Eine eingeschränkte Übermittlungssperre ist nicht möglich.

Die Ehrung von Altersjubiläen beginnt frühestens mit der Vollendung des 70. Lebens-jahres und die Ehrung von Ehejubiläen erstmals aus Anlass der Goldenen Hochzeit.

Widerspruchsmöglichkeiten gegen Auskunftserteilungen aus dem Melderegister

Die Verbandsgemeindeverwaltung als Meldebehörde weist darauf hin, dass nach dem rheinland-pfälzischen Meldegesetz Anträge auf Einrichtung von Auskunftssperren (Verbot der Weitergabe von Daten) für folgende Fallgestaltungen gestellt werden können:

  1. Für Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften.      
    Antragberechtigt sind Familienmitglieder (Ehegatten und Kinder), die keiner  oder nicht derselben öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören wie der Meldepflichtige.
  2. Für jede Melderegisterauskunft, wenn hierdurch dem Betroffenen oder einer anderen Person eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder schutzwürdige Belange erwachsen kann.
  3. Für eine „erweiterte Melderegisterauskunft“ oder eine „Gruppenauskunft“, soweit der Betroffene ein berechtigtes Interesse an der Auskunftssperre nachweist.
  4. Für die Bekanntmachung von Alters- und Ehejubiläen. Das Widerspruchsrecht kann innerhalb von zwei Monaten vor dem Jubiläum nicht mehr ausgeübt werden.
  5. Für die Weitergabe von Daten an Adressbuchverlage.
  6. Für die Weitergabe von Meldedaten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen. 

Weitere Informationen erhalten Sie im Bürgerbüro unter Telefon: (07271) 599-120 oder (07271) 599-125.