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Bürgerservice

Verbrennung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen


  1. Pflanzen oder Pflanzenteile, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten  Grundstücken außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage anfallen, dürfen an Ort und Stelle verbrannt werden, soweit sie dem Boden aus landbaulichen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht zugeführt werden können.
     
  2. Wer mehr als drei Kubikmeter pflanzliche Abfälle verbrennen will, hat dies der  Verbandsgemeindeverwaltung unter Angabe von Art und Menge der Abfälle sowie des Verbrennungsorts schriftlich anzuzeigen; die Abfälle dürfen binnen 20 Tagen vom dritten Tag nach dem Tag des Eingangs der Anzeige an verbrannt werden. Die Verbandsgemeindeverwaltung kann die zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung erforderlichen Anordnungen treffen, insbesondere hinsichtlich der Aufsicht und Bereitstellung von Feuerlöscheinrichtungen. Sie kann das Verbrennen untersagen, wenn die Voraussetzungen für das Verbrennen nicht vorliegen.
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  3. Unzulässig ist:
    • das flächenhafte Verbrennen;
    • das Verbrennen innerhalb eines Mindestabstandes von
      a) 100 m zu Wäldern, Mooren und Heiden,
      b)   50 m zu Gebäuden jeder Art und zu öffentlichen Verkehrswegen,
      c)   10 m zu gefährdeten Nachbarkulturen sowie zu angrenzenden Rohr- und Riedbeständen und Feldrainen. 
    • das Verbrennen zwischen 18 und 08 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen;
    • das Mitverbrennen von nichtpflanzlichen Abfällen, insbesondere Altreifen;
       
  4. Vor dem Verbrennen sind Pflanzen und Pflanzenteile in Haufen oder Schwaden zusammenzufassen. Dazwischen sowie zur Sicherung der Mindestabstände sind durch Pflügen oder Fräsen mindestens 3 m breite Bodenbearbeitungsstreifen anzulegen, die von pflanzlichen Abfällen freizumachen sind.
     
  5. Die pflanzlichen Abfälle müssen beim Verbrennen trocken sein. Das Feuer ist an der dem Wind abgekehrten Seite zu zünden. Bei aufkommendem starkem Wind ist das Feuer zu löschen. Der Verbrennungsvorgang ist so zu steuern, dass kein gefahrbringender Funkenflug und keine Verkehrsbehinderung oder sonstige erhebliche Belästigung durch Rauchentwicklung entstehen. Zum Schutz der Bodendecke und der Tier- und Pflanzenwelt ist sicherzustellen, dass größere Flächen nicht gleichzeitig in Brand gesetzt werden und dass das Feuer auf die     Bodendecke möglichst kurz und ohne stärkere Verbrennung einwirkt.
     
  6. Der Verbrennungsvorgang ist ständig von mindestens einer mit geeignetem Gerät ausgestatteten über 18 Jahre alten Personen zu beaufsichtigen.
    Feuer und Glut müssen vor dem Verlassen der Verbrennungsstelle gelöscht werden oder erloschen sein. Die Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten.