Zweck des Ladenöffnungsgesetzes von Rheinland-Pfalz (LadöffnG) ist die Gewährleistung der Arbeitsruhe des Verkaufspersonals, der Schutz der Sonn- und die Festlegung flexibler Rahmenbedingungen für die zulässigen Verkaufszeiten an Werktagen.
Nach den Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes müssen Verkaufsstellen grundsätzlich zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden geschlossen sein: An Sonn- und Feiertagen, montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 22 Uhr und am 24. Dezember, wenn dieser auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr.
Die örtlichen Ordnungsbehörden können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Verkaufsstellen abweichend zu den gesetzlichen Ladenschlusszeiten allgemein oder in bestimmten Teilen des Gemeindegebiets an höchstens vier Sonntagen pro Gemeinde in einem Kalenderjahr geöffnet sein dürfen und diese Tage sowie die Lage der zugelassenen Ladenöffnungszeiten festsetzen. Am Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag, an Adventssonntagen im Dezember sowie an Sonntagen, auf die ein Feiertag fällt, darf eine Ladenöffnung nicht zugelassen werden. Die zugelassene Öffnungszeit darf fünf Stunden nicht überschreiten und nicht in der Zeit zwischen 6 Uhr und 11 Uhr liegen.